Die Befrderung des Stoffes ist aufgrund seiner explosiven Eigenschaften verboten. Er kann aber zur Befrderung zugelassen werden, wenn er einer der Benennungen oder einer der n.a.g.-Eintragungen in Tabelle 3-1 zugeordnet worden ist und den Kriterien des Handbuchs Prfungen und Kriterien entspricht. Die Zuordnung erfolgt durch die zustndige Behrde des Ursprungslandes (fr Deutschland die BAM).